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   BGH, 17.03.1955 - II ZR 83/54   

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https://dejure.org/1955,615
BGH, 17.03.1955 - II ZR 83/54 (https://dejure.org/1955,615)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1955 - II ZR 83/54 (https://dejure.org/1955,615)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1955 - II ZR 83/54 (https://dejure.org/1955,615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 31
  • NJW 1955, 790
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 19.06.1935 - I 346/34

    1. Ist ein Richter, der im Urkundenprozeß in einem unteren Rechtszuge bei

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 83/54
    Dem Kläger sei daher entgegen der herrschenden Meinung das Recht abzusprechen, einen neuen Klagegrund vorzubringen Gegen diese Entscheidung wendet sich Rosenberg (Lehrb d Deutschen Zivilprozeßrechts 1954 § 158 III, 6 S. 746); er hält eine Erweiterung der Klage im Nachverfahren für zulässig, zumindest dann, wenn der Anspruch im Hauptverfahren erhoben, aber im Urkundenprozeß als unzulässig abgewiesen sei (RGZ 148, 199 [202]).

    Dem hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1935 Rechnung getragen (RGZ 148, 199 [202]).

  • BGH, 25.08.2022 - VII ZR 86/20

    Vorbehaltsurteil: Bindungswirkung und Klageerweiterung im Nachverfahren

    Da eine Beschränkung des Klägers auf den Prozessstoff, der Gegenstand des Vorbehaltsurteils ist, nicht vorgeschrieben ist, können ihm neue Angriffsmittel grundsätzlich nicht versagt werden (grundlegend BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131, juris Rn. 13 ff. zur Klageerweiterung im Nachverfahren im Anschluss an ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 17. März 1955 - II ZR 83/54, BGHZ 17, 31, juris Rn. 13 ff. zur Klageänderung im Nachverfahren im Anschluss an ein Scheckvorbehaltsurteil; RGZ 148, 199, 201 f. sowie RG SeuffA 87, Nr. 16 jeweils zur Klageerweiterung im Nachverfahren im Anschluss an ein Urkundenvorbehaltsurteil; BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496, juris Rn. 10 f. sowie RGZ 103, 219, 220 f. jeweils zur Klageerweiterung im Betragsverfahren im Anschluss an ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO).
  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 252/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Klage im Nachverfahren nach

    Soweit es im Streitfall überhaupt um die Umdeutung eines unzulässigen Prozeßantrags geht und nicht vielmehr um die Richtigstellung einer erkennbar unzutreffenden Bezeichnung (vgl. BGH aaO), ist ein vom Kläger betriebenes "Nachverfahren" jedenfalls auch auf dasselbe Ziel gerichtet wie eine Klage im ordentlichen Verfahren, nämlich auf die Durchsetzung eines Anspruchs ohne die Beschränkungen des Urkundenprozesses (vgl. auch RGZ 148, 199, 201 f. und dazu BGHZ 17, 31, 34).
  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 48/62

    Nachverfahren nach § 302 ZPO

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  • OLG Saarbrücken, 15.02.2012 - 1 U 93/11

    Prozesszinsen: Voraussetzungen des Anspruchs

    Insbesondere ist die Klageerweiterung im Nachverfahren mit Blick auf Belange der Prozessökonomie zulässig, da sachdienlich (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Klageänderung im Nachverfahren BGHZ 17, 31, 35).
  • BGH, 04.06.1959 - II ZR 103/58

    Rechtsmittel

    Erhebt sie zusätzlich einen Anspruch, der sich darauf gründet, daß der Beklagte den Wechsel vom 26. April 1956 nicht akzeptiert hat, so liegt eine Klageänderung vor; der erste Klagegrund (Akzeptierung des ersten Wechsels) ist mit dem zweiten Klagegrund (Nichtakzeptierung des zweiten Wechsels) nicht identisch (vgl. Wieczorek ZPO § 264 A I a 2; RGZ 160, 347; BGHZ 17, 32 [BGH 17.03.1955 - II ZR 83/54]).

    Nähme man aber an, die Klägerin habe, was auch im Nachverfahren zulässig ist (BGHZ 17, 31), die Klage in der letzten mündlichen Verhandlung geändert, so hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, den Beklagten gemäß § 139 ZPO auffordern müssen, sich hierzu zu erklären.

  • BGH, 25.02.1959 - V ZR 139/57

    Abstehen vom Urkundenprozeß

    Gegen diese Annahme bestehen weder deshalb Bedenken, weil das Verfahren in der Berufungsinstanz schwebt, noch deshalb, weil es aus einem Urkundenprozeß hervorgegangen ist (ebenso in letzterer Hinsicht für den vergleichbaren Fall des erstinstanzlichen Nachverfahrens BGHZ 17, 31).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 321/01

    Zulässigkeit der Aufrechnung

    Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig (BGHZ 17, 31, 35).
  • OLG Köln, 15.06.2000 - 20 W 37/00

    Voraussetzungen der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO

    Darauf, dass es sich bei der im Wechselverfahren geltend gemachten Forderung aus dem Wechselbegebungsvertrag und der diesem zugrunde liegenden Werklohnforderung, die im vorliegenden Verfahren verfolgt wird, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGHZ 17, 31 ff), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 09.06.1960 - VIII ZR 136/59

    Rechtsmittel

    In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob die von der Klägerin nach der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25. Oktober 1955 erteilten Gutschriften auf die Forderung aus dem eingeklagten Wechsel anzurechnen sind (vgl. BGHZ 17, 31) oder ob die Klägerin befugt ist, den Beklagten insoweit auf das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien im übrigen zu verweisen.
  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 348/53

    Rechtsmittel

    Eine solche Klagänderung ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 17. März 1955 - II ZR 83/54 - für das Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO ausgesprochen hat, im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig.
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